Rechtsprechung
BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 118 Abs 1 SGG, § 406 Abs 1 S 1 ZPO
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende sozialgerichtliche Zwischenentscheidung - hier: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit - rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende sozialgerichtliche Zwischenentscheidung - hier: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende sozialgerichtliche Zwischenentscheidung - hier: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 06.09.2013 - S 6 VG 4454/11
- LSG Baden-Württemberg, 01.10.2013 - L 6 VG 3938/13
- LSG Baden-Württemberg, 10.10.2013 - L 6 VG 3938/13
- BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 27.11.2006 - 1 BvR 2719/06
Anfechtbarkeit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im Berufungsverfahren …
Auszug aus BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13
Eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ).Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ).
- BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer …
Auszug aus BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13
Eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ).Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ).
- BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei …
Auszug aus BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.; 131, 47 ; stRspr).
- BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Auszug aus BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13
Eine Verfassungsbeschwerde gegen nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ). - BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
Akteneinsichtsrecht
Auszug aus BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13
Der Grund für diesen Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 m.w.N.; 119, 292 ; BVerfGK 9, 449 ). - BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung …
Auszug aus BVerfG, 11.02.2014 - 1 BvR 3016/13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer über die bloß formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.; 131, 47 ; stRspr).